| Veranstaltung: | RCDS |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand, Satzungskommission (dort beschlossen am: 25.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Angenommen) |
| Angelegt: | 29.09.2025, 14:37 |
S7: Bundesombudsstelle
Antragstext
Die Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Fasse den § 20 der Satzung des Bundesverbandes wie folgt neu:
§ 20 Bundesombudsstelle (BOS)
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt auf Vorschlag eines Landesverbandes
die zwei Ombudspersonen der Bundesombudsstelle. Die Ombudspersonen sollen
unterschiedlichen Geschlechts sein. Ihre Amtszeit entspricht der des
Bundesvorstandes.
Die Bundesombudsstelle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesausschuss
eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Arbeitsweise. Die
Bundesdelegiertenversammlung wählt für beide Ombudspersonen jeweils einen
Stellvertreter.
Die Ombudspersonen dürfen kein Amt im Bundesvorstand oder dem
Bundesschiedsgericht innehaben und dürfen nicht ordentliche Mitglieder im
Bundesausschuss, Angestellte dieser Organe oder diesen gegenüber in
sonstiger Weise weisungsgebunden sein. Sie gehören weder dem
Bundesvorstand noch dem Bundesausschuss an.
Die Ombudspersonen dienen als Ansprechpartner und Vertrauenspersonen für
die Mitglieder in Konfliktfällen sowie in Fällen von Belästigung oder
Diskriminierung.
Die Ombudspersonen sind zur Geheimhaltung der ihnen anvertrauten
Sachverhalte verpflichtet und agieren nur in Absprache mit den
Mitgliedern, die sie angerufen haben. Sie können nicht verpflichtet
werden, Sachverhalte offenzulegen. Die Ombudspersonen erstatten dem
Bundesausschuss in angemessen anonymisierter Weise über ihre Arbeit
Bericht.
Die Ombudspersonen können in entsprechenden Fällen zwischen Mitgliedern,
gegenüber dem Bundesvorstand sowie den Landesvorständen als Mediatoren
auftreten. Sie können in entsprechenden Fällen Handlungsempfehlungen für
den Bundesvorstand, den Bundesausschuss, die Landesvorstände oder übrigen
Gliederungen aussprechen. Die jeweiligen Organe sind dazu verpflichtet,
sich mit den Handlungsempfehlungen zu befassen und über einen Beschluss
derselben zu befinden.
Soweit der Bundesvorstand, der Bundesausschuss oder die Landesvorstände
Kenntnis von Sachverhalten im Aufgabenbereich der Ombudspersonen erlangen,
sollen die Ombudspersonen hinzugezogen werden. Die Ombudspersonen können
den Bundesvorstand, den Bundesausschuss oder den Vorstand eines
betroffenen Landesverbandes in Konfliktfällen anrufen.
Die Bundes-Ombudsstelle soll für die Bundesdelegiertenversammlung, die
Gruppenvorsitzendenkonferenz sowie bei Bedarf für weitere Veranstaltungen
des Bundesverbandes veranstaltungsbezogene Vertrauenspersonen (“Awareness-
Team”) in Absprache mit dem Bundesausschuss benennen. Nimmt die Bundes-
Ombudsstelle keine Benennungen vor, so fällt dies dem Bundesausschuss zu.
Die Vertrauenspersonen sind bei Angelegenheiten nach Absatz 4 im Rahmen
der betreffenden Veranstaltung dazu berechtigt, gegenüber dem
Bundesvorstand Handlungsempfehlungen, insbesondere für Ordnungsmaßnahmen,
auszusprechen, über die der Bundesvorstand unverzüglich zu befinden hat.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundes-Ombudsstelle.
Begründung
Entfällt
