mündlich
| Satzung: | Beschlussfähigkeitsquorum |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesverband Hamburg (dort beschlossen am: 24.10.2025) |
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 24.10.2025, 19:21 |
| Satzung: | Beschlussfähigkeitsquorum |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesverband Hamburg (dort beschlossen am: 24.10.2025) |
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 24.10.2025, 19:21 |
Bundesdelegiertenversammlung anwesend waren oder seitdem mit Stimmrecht in den Bundesverband aufgenommen wurden, mindestens aber ein ViertelDrittel aller Gruppen. 2Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss die Bundesdelegiertenversammlung innerhalb
Die Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Ändere § 11 Abs. 3 der Satzung zu:
1Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Gruppen vertreten ist, die auf der letzten ordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung anwesend waren oder seitdem mit Stimmrecht in den
Bundesverband aufgenommen wurden, mindestens aber ein ViertelDrittel aller Gruppen. 2Im
Fall der Beschlussunfähigkeit muss die Bundesdelegiertenversammlung innerhalb
von sechs Wochen mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch nicht behandelt
ist, abgehalten werden.
mündlich