| Veranstaltung: | RCDS |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 25.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 29.09.2025, 14:40 |
S10: Änderung der Reisekostenberechnung
Antragstext
Die Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Ersetze § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Finanz- und Kassenordnung durch:
Nr. 1: Die maximale Fahrtkostenerstattung beträgt unabhängig von dem tatsächlich
benutzten Verkehrsmittel und der Ticketart maximal 50 Euro je Fahrtrichtung,
mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, nicht aber vor Bestätigung der
Teilnahme nach fristgemäßer Anmeldung. Für Fahrten mit einer Fahrtzeit von über
5 Zeitstunden beträgt die Erstattung maximal 70 Euro in eine Richtung. Erfolgt
die Buchung zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sinkt der erstattungsfähige
Betrag auf 70 Prozent der Pauschale. 4Erfolgt die Buchung unter zwei Wochen vor
Veranstaltungsbeginn, sinkt der erstattungsfähige Betrag auf 50 Prozent der
Pauschale. Für den Fall, dass die Tarife der Deutschen Bahn die Einhaltung der
Erstattungspauschalen nicht zulassen, ist vor der Buchung mit dem
Bundesschatzmeister Rücksprache zu halten. 6Die Beweispflicht liegt in diesem
Fall beim Antragsteller. Eine Fahrtzeitverlängerung von 1,5 Zeitstunden zur
Einhaltung der Erstattungspauschalen wird als zumutbar angesehen, es sei denn,
die dadurch entstehende Ankunftszeit am Zielbahnhof liegt nach 22:00 Uhr.
Streiche § 5 Abs. 2 Nr. 1a bis 3 der Finanz- und Kassenordnung.
Begründung
Entfällt
