| Veranstaltung: | RCDS |
|---|---|
| Antragsteller*in: | LV Bayern (dort beschlossen am: 25.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 29.09.2025, 13:40 |
H10: Für ein diskriminierungsfreies studentisches Mietrecht
Antragstext
Die Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Der RCDS fordert das Bundesministerium der Justiz dazu auf, § 551 Abs. 3 S. 5
BGB zu streichen. Damit werden Vermieter dazu verpflichtet auch die geleistete
Kaution in Studentenwohnheimen zu verzinsen. Somit wird die rechtliche
Gleichstellung mit allen anderen Mietergruppen erzielt. Die Höhe des Zinssatzes
ist dann für alle Mieter gleich in § 551 Abs. 3 S. 1 BGB geregelt.
Begründung
Laut Statistischem Bundesamt sind 35% der Studierenden armutsgefährdet. Dies ist
ein höherer Anteil als in der gesamten Bevölkerung.[1] § 551 Abs. 3 S. 5 nimmt
den Studenten jährlich ca. 3 % Zinsen ihrer Kaution.[2] Daher ist eigentlich
gerade diese Mietergruppe und deren Vermögen besonders schützenswert.
Das Studentenwohnheim, wie in § 551 Abs. 3 S. 5 zitiert, ist nicht legal
definiert, weshalb eine Definition durch Gerichtsurteile erfolgt ist. Diese
besagen, dass es sich um ein Gebäude handeln muss, welches der Vermietung an
Studenten dient. Entscheidend ist ferner das Belegungskonzept mit einem
Rotationsprinzip.[3] Insgesamt leben 14% aller Studierenden in einem
staatlichen, kirchlichen oder privaten Wohnheim.[4] Daraus wird die Relevanz
dieser Wohnform für Studenten und die Notwendigkeit einer Befassung mit dieser
Thematik deutlich.
In der Regel muss die Mietsicherheit gem. § 551 Abs. 3 S. 1 BGB in einem
Kreditinstitut aus dem Gebiet der EU zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden.[5] Nur für Studenten- und
Jugendwohnheime gilt dies nicht. Denn durch die dem Rotationsprinzip
geschuldeten auf wenige Jahre befristete Mietverträge würden zu viele
Verwaltungskosten entstehen. Diese Argumentation vertrat der Gesetzgeber 2001
bei der Erlassung des Gesetes[6]. Allerdings sind diese Verwaltungskosten durch
die fortschreitende Digitalisierung in den letzten 20 Jahren vernachlässigbar
geworden. So sind die Preise für Finanzdienstleistungen seit 2001 um 33,25%
gestiegen, wogegen das allgemeine Preisniveau um 51,56% angestiegen ist[7].
Damit besteht ein relativer Preisverfall bei Finanzdienstleistungen.
Die nicht verzinste Mietsicherheit stellt eine weitere Finanzierungsquelle für
den Vermieter auf Kosten von Studenten dar.[8] Der Vermieter kann gem. §551 I
BGB eine Sicherung von 3 Monatsmieten verlangen. Diese Sicherung kann sich
entweder aus einer Bürgschaft, einer Kaution oder beidem gemeinschaftlich
ergeben.[9] Dabei trifft der Vermieter die Wahl der Sicherheitsleistung und kann
mögliche praktische Probleme mit der Verzinsung durch die Stellung eines
tauglichen Bürgen umgehen.[10] Somit kann er bereits eine alternative Variante
wählen, bei welcher für ihm keine Verwaltungskosten entstehen. Der Vermieter
wird allerdings nie eine solche Bürgschaft vorziehen, da er bei einer Kaution
bereits das Geld des Mieters auf dem Konto hat und nicht erst an den Bürgen
herantreten muss. Damit werden Studenten wegen einer nicht mehr aktuellen
Begründung in einem Gesetz schlechter gestellt und die Realität führt dazu, dass
dies von den Vermietern ausnahmslos ausgenutzt wird. Daher ist eine Beendigung
dieser Diskriminierung durch eine Gesetzesänderung dringend erforderlich und
alternativlos.
Anhang zur Berechnung des Preisanstiegs:
Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre, Klassifikation der Verwendungszwecke
des Individualkonsums; COICOP 3-Steller:
CC13-126: Finanzdienstleistungen, a.n.g. (anderweitig nicht genannt) -> heißt
Versicherungsdienstleistungen sind ausgeschlossen
2001: 82,4
2023: 109,8
Preisanstieg seit 2001: 109,8 / 82,4 = 1,33252427184466 = 33,25%
Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre
2001: 77,0
2023: 116,7
Preisanstieg seit 2001: 116,7 / 77,0 = 1,515584415584416 = 51,56%
[3] BeckOK MietR/Bruns BGB § 539 Rn. 40ff.
[4] Martinek, Michael, NZM, 2005, 6 S.10
[5] Staudinger Kommentar/V. Emmrich BGB §551 Rn. 17
[6] BT-Drucksache 14/5663, S. 77
[7] Statistisches Bundesamt; eigene Rechnung
[8] Staudinger Kommentar/ Sonnenschein, 12. Aufl. 2. Bearb. (1989), §556 Rnr. 34
[9] Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.06.2004–VIII ZR 243/03
[10] BT-Drucksache 14/4553, S.48f.
