Antrag: | Doktorandenvertretungen: Mehr Demokratie wagen |
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Antragsteller*in: | Julian Dennig (AK/Heidelberg) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 26.04.2025, 13:16 |
Ä2 zu H8: Doktorandenvertretungen: Mehr Demokratie wagen
Antragstext
Von Zeile 7 bis 10:
werden. Hierzu steht die Universität in der Pflicht, dieser Vertretung eine Übersicht über alle Doktoranden der Universität zur Verfügung zu stellen. Die konkrete Ausgestaltung der Interessenvertretung sowie Eingliederung in die universitären Prozesse und Organigramm sind den Hochschulen selbst überlassen
Als konkrete Mindestanforderung für eine angemessene demokratische Repräsentation der Doktoranden soll in den Landeshochschulgesetzen künftig verankert werden, dass Doktoranden als Statusgruppe in unversitären Gremien zu berücksichtigen sind.
Als Vorbild könnte hierbei exemplarisch das Modell aus Baden-Württemberg gelten:
Hierbei bilden die Doktoranden einerseits selbstständige Doktorandenkonvente, um ihre Interessen gegenüber der Universität zu vertreten, vgl. § 38 Abs. VII LHG BW.
Andererseits sind sie als Statusgruppe berechtigt, eigene Vertreter für die universitären Gremien zu wählen, vgl. §§ 10 Abs. I, 25 Abs. II, III LHG BW.
Die konkrete Ausgestaltung soll dabei den Ländern obliegen, sodass bestehende Vertretungsorgane davon nicht betroffen sind.
Von Zeile 7 bis 10:
werden. Hierzu steht die Universität in der Pflicht, dieser Vertretung eine Übersicht über alle Doktoranden der Universität zur Verfügung zu stellen. Die konkrete Ausgestaltung der Interessenvertretung sowie Eingliederung in die universitären Prozesse und Organigramm sind den Hochschulen selbst überlassen
Als konkrete Mindestanforderung für eine angemessene demokratische Repräsentation der Doktoranden soll in den Landeshochschulgesetzen künftig verankert werden, dass Doktoranden als Statusgruppe in unversitären Gremien zu berücksichtigen sind.
Als Vorbild könnte hierbei exemplarisch das Modell aus Baden-Württemberg gelten:
Hierbei bilden die Doktoranden einerseits selbstständige Doktorandenkonvente, um ihre Interessen gegenüber der Universität zu vertreten, vgl. § 38 Abs. VII LHG BW.
Andererseits sind sie als Statusgruppe berechtigt, eigene Vertreter für die universitären Gremien zu wählen, vgl. §§ 10 Abs. I, 25 Abs. II, III LHG BW.
Die konkrete Ausgestaltung soll dabei den Ländern obliegen, sodass bestehende Vertretungsorgane davon nicht betroffen sind.