| Veranstaltung: | RCDS |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand, Satzungskommission (dort beschlossen am: 25.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Antragshistorie: | Version 2 |
S1: Ordnungsverfahren
Antragstext
Die Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Fasse den § 9 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes wie folgt neu:
(4) 1Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung durch den
Bundesvorstand schriftlich erfolgen. 2Der Einspruch muss eine Begründung
enthalten und darauf aufmerksam machen, dass die Gruppe bei Beharren auf ihrem
verbandsschädigenden Verhalten ausgeschlossen werden kann.
Fasse § 25 der Satzung des Bundesverbandes wie folgt neu:
§ 25 Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen gegen Gruppenmitglieder sind grundsätzlich zunächst
die Gruppen zuständig. 2Durch den jeweiligen Gruppenvorstand
beziehungsweise die Mitgliederversammlung können Ordnungsmaßnahmen
gegenüber Gruppenmitgliedern getroffen werden, wenn diese sich
verbandsschädigend verhalten oder gegen die Grundsätze oder die Ordnung
des Verbandes verstoßen. 3Daneben können der Bundesvorstand oder der
betroffene Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gruppenmitglieder
verhängen.
Der Bundesvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegen Gruppenmitglieder
verhängen, soferndas verbandsschädigende Verhalten im Kontext von Veranstaltungen
aufgetreten ist, die vom Bundesvorstand (ko-)finanziert werden,der Bundesverband selbst oder das Ansehen des Bundesverbandes vom
verbandsschädigenden Verhalten des Gruppenmitgliedes betroffen ist,der Sachverhalt gruppen- oder landesverbandsübergreifender Natur ist
oderdie Gruppe oder der betroffene Landesverband untätig bleiben.
1Sofern der Bundesvorstand beabsichtigt, Ordnungsmaßnahmen gegen ein
Gruppenmitglied zu verhängen, so hat er dieses zunächst im Beisein der
Bundes-Ombudsstelle anzuhören. 2Weiterhin sollen jeweils ein Vertreter der
betroffenen Gruppe und des betroffenen Landesverbandes hinzugezogen
werden, sofern dies der Sachverhalt erfordert. 3Im Weiteren können
folgende Ordnungsmaßnahmen durch den Bundesvorstand verhängt werden:Ausschluss von durch den Bundesverband (ko-)finanzierten
Veranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte ZeitVerlust des Wahlrechts auf Bundesversammlungen auf bestimmte oder
unbestimmte ZeitVerlust der Mitgliedschaft in Bundesfachgremien
Darüber hinaus kann der Bundesvorstand den Ausschluss eines
Gruppenmitgliedes aus dem RCDS-Bundesverbandes und damit aus der Gruppe
beim Bundesschiedsgericht beantragen. Der Bundesvorstand ist dazu nur
befugt, wenn die Gruppe bereits ein Ordnungsverfahren durchgeführt hat
oder untätig bleibt. Der Ausschluss wird erst nach Beschluss des
Bundesschiedsgerichts wirksam. Absatz 3 Satz 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden.
Die beschlossenen Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. 2Sie
werden der auf die Ordnungsmaßnahme folgenden BDV oder GVK zur Kenntnis
gebracht.
Über den Widerspruch gegen Maßnahmen nach Abs. 3 entscheidet das
zuständige Schiedsgericht.
Verbandsschädigend verhält sich insbesondere, wer:
zugleich einer anderen hochschulpolitischen Gruppe angehört, die
politischer Gegner des RCDS ist, mit dem RCDS an der Hochschule
konkurriert oder nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung steht,in vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppen Mitglied ist, offen
mit als verfassungswidrig verbotenen Organisationen sympathisiert
oder deren Kennzeichen verwendet,in Versammlungen politischer Gegner oder deren Publikationsorganen
in der Öffentlichkeit im Namen des RCDS gegen die erklärte Politik
des RCDS Stellung nimmt,verbandsinterne Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner
verrät,als Kandidat des RCDS in ein Vertretungsorgan gewählt ist und der
Fraktion des RCDS nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,Vermögen veruntreut, das dem Verband gehört oder zur Verfügung
steht.
Begründung
Entfällt
